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§ 13 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 13 HDG – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) 1Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtskräftig wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) 1Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 43 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. 2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 3Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 4Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 83.

(4) 1Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung innehat. 2Ist eines von mehreren Ämtern ein kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. 3Im Hinblick auf die der Beamtin oder dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis im hessischen Landesdienst gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, dürfen nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden.