Hessische Bauordnung (HBO)
SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 77 HBO – Anwendung auf bestehende bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 oder anderer Rechtsgrundlage erlassene Vorschriften über den Betrieb von baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Abs. 8 und § 45, über zu wiederholende Nachprüfungen von Anlagen und Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, sowie über die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen und den Nachweis ihrer Befähigung gelten auch für bestehende Anlagen.