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§ 69 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Dritter Abschnitt – Besondere Verfahrensregelungen

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 69 HBO – Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 55 oder nach einer aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 64), wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. 2Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. 3Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn

  1. 1.

    die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber der Bauherrschaft schriftlich zustimmt und

  2. 2.

    Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind.

4Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen, sowie der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2. 5Wird die Ausführung eines Vorhabens von einer Baudienststelle nach Satz 1 überwacht, bedürfen diese Bauvorhaben keiner Bauüberwachung (§ 73) und Bauzustandsbesichtigung (§ 74).

(2) 1Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeit

  1. 1.

    nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    von Abweichungen (§ 63) von nachbarschützenden Vorschriften,

  3. 3.

    nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zulassung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

(3) 1Für das Zustimmungsverfahren gelten § 60 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 61, 63, 64, § 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 67 entsprechend. 2§ 48 Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden keine Anwendung.

(4) Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1 übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des Vorhabens zweckmäßig erscheint.

(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Abs. 1 bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3§ 68 Abs. 2 bis 11 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

(6) 1Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2§ 53 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 71 und 72 finden keine Anwendung.