Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 64 HBO – Baugenehmigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt.

(2) Auf Antrag können zu einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile, Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späten Abschnitt der Bauausführung hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden, von der Baugenehmigung ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen vorbehalten werden, soweit eine getrennte Beurteilung möglich ist.

(3) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. 3Einer Begründung bedarf die Baugenehmigung nicht; § 63 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung, dem Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3, der Verlängerung, der Ablehnung, der Rücknahme und dem Widerruf der Baugenehmigung unverzüglich zu unterrichten. 2Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

(7) 1Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. 2Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. 3Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.