Hessische Bauordnung (HBO)
FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 58 HBO – Baugenehmigungsverfahren (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
1Bei Sonderbauten und bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit
- 1.
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
- 2.
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit
- a)
wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder
- b)
nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist.
2Satz 1 gilt für den Abriss und die Beseitigung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, soweit diese nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind. 3Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. 4§ 59 bleibt unberührt.