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§ 57 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 57 HBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Liegen bei Vorhaben nach § 56 Abs. 1 die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit

  1. 1.

    nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    von Abweichungen nach § 63,

  3. 3.

    nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 59 bleibt unberührt.

(2) 1Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. 2Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.