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§ 49 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Die am Bau Beteiligten

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 24.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 49 HBO – Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst hat. 3Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) 1Haben Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, haben sie dafür zu sorgen, dass geeignete Personen für die Fachplanung herangezogen werden. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachentwürfe verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

(3) 1Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige oder für die nach § 56 oder nach § 69 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung). 2Satz 1 gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 4 und 5 verfasst werden.

(4) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. 1.

    aufgrund des Hessischen Architekten-und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 478) die Berufsbezeichnung"Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

  2. 2.

    in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457) oder in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes nachweisen kann, bauvorlageberechtigt zu sein,

  3. 3.

    aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder

  4. 4.

    bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit bei der Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten der Nr. 1 und 2 oder für Vorhaben nach Nr. 3 in dem dort genannten Fachgebiet hat.

(5) Bauvorlageberechtigt für

  1. 1.

    Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als 200 m2Wohnfläche,

  2. 2.

    eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m2Brutto-Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

  3. 3.

    landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m2Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses und

  4. 4.

    Garagen bis 200 m2Nutzfläche

sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(6) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und nicht über eine Qualifikation nach Abs. 4 oder 5 verfügen, sind bauvorlageberechtigt, wenn das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt hat, dass sie gleichwertige Qualifikationsanforderungen erfüllen. 2Die Personen werden entsprechend ihrer Bauvorlageberechtigung in einem Verzeichnis geführt. 3Die Bescheinigung nach Satz 1 wird auf Antrag erteilt. 4Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Wird über die beantragte Bescheinigung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 6Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 7Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Eine Bescheinigung nach Abs. 6 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das vom Regierungspräsidium Darmstadt geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

(8) 1Bauvorlageberechtigte sind verpflichtet, sich im Bereich des Baurechts fortzubilden. 2Sie haben sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können; dies gilt nicht für Bauvorlageberechtigte nach Abs. 4 Nr. 4.