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§ 46 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Siebter Abschnitt – Besondere Anlagen

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 46 HBO – Barrierefreies Bauen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für

  1. 1.

    Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

  2. 2.

    Sport- und Freizeitstätten,

  3. 3.

    Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  4. 4.

    Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

  5. 5.

    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

  6. 6.

    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

3Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.

(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.