Hessische Bauordnung (HBO)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge
§ 34 HBO – Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) 1Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2Ist dies vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Vorbauten aus nicht möglich, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.
(2) 1Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. 2Für größere Glasflächen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit sie zur Sicherung des Verkehrs erforderlich sind.
(3) 1Jedes Kellergeschoss muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.
(4) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
(5) 1Öffnungen, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 × 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt sein.