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§ 2 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 2 HBO – Begriffe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten

  1. 1.

    Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. 2.

    Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

  3. 3.

    Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,

  4. 4.

    Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

  5. 5.

    Gerüste,

  6. 6.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  7. 7.

    ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (Werbeanlagen).

(2) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

    2. b)

      freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 in einem Geschoss,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.

2§ 45 bleibt unberührt. 3Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Die Flächen nach Satz 1 sind die Brutto-Grundflächen, ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.

(4) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 3Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. 4Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 5Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen. 6Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. 7Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.

(5) 1Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. 2Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend.

(6) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

(7) Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 3 Satz 3),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,

  3. 3.

    Gebäude mit mehr als 1.600 m2Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m2Brutto-Grundfläche haben,

  5. 5.

    Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2Brutto-Grundfläche,

  6. 6.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

    3. c)

      Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,

  7. 7.

    Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,

  8. 8.

    Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,

  9. 9.

    1. a)

      Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2Brutto-Grundfläche,

    2. b)

      Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und

    3. c)

      Spielhallen mit mehr als 150 m2Brutto-Grundfläche,

  10. 10.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  11. 11.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  12. 12.

    Garagen mit mehr als 1.000 m2Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,

  13. 13.

    Fliegende Bauten,

  14. 14.

    Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,

  15. 15.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  16. 16.

    Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,

  17. 17.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  18. 18.

    sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.

(9) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(10) 1Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.

(11) 1Feuerungsanlagen sind Anlagen, die aus Feuerstätten sowie Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, bestehen. 2Feuerstätten sind

  1. 1.

    ortsfest benutzte Anlagen und Bauprodukte in oder an Gebäuden und

  2. 2.

    selbstständige bauliche Anlagen,

die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen, ausgenommen Verbrennungsmotoren.

(12) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(13) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen.

(14) Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Begründung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt.