Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 81 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 81 HBKG – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. 1.
    das Gesetz über die Ärztekammer Schleswig-Holstein,
  2. 2.
    das Gesetz über die Apothekerkammer Schleswig-Holstein,
  3. 3.
    das Gesetz über die Tierärztekammer Schleswig-Holstein,
  4. 4.
    das Gesetz über die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein,
  5. 5.
    das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe,
  6. 6.
    die Landesverordnung über die Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens vom 3. März 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 45), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 479).