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§ 8 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 HBKG – Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 berühren, insbesondere

  1. 1.

    den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie

  2. 2.

    die Begründung und die Aufgabe der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in Schleswig-Holstein.

Tierärztinnen und Tierärzte können die Meldung über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abwickeln. Weitere Einzelheiten des Meldeverfahrens können die Kammern in Meldeordnungen regeln.

(2) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und der dienstleistungserbringenden Personen. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von den in Satz 1 genannten Personen folgende Daten erheben und verarbeiten:

  1. 1.

    Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, bundeseinheitliche Identifikationsnummer, Telematik-ID, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.

  2. 2.

    Berufliche und private Anschrift sowie Telekommunikationsverbindungen.

  3. 3.

    Hochschule, Ausbildungsstätte und Ort und Datum der Ärztlichen, Pharmazeutischen, Psychotherapeutischen, Tierärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.

  4. 4.

    Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete, Teilgebiete oder gebietsspezifische Schwerpunkte, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung, Daten aus der Weiterbildungsdokumentation, Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle oder Datum, seit dem diese Bezeichnung geführt wird.

  5. 5.

    Orte und Arten der Tätigkeit, Arbeitgeberanschriften und Stellung, Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher und -zahnärztlicher Tätigkeit, Mitgliedschaft in anderen Heilberufekammern, Mitgliedschaft in Ärzte- oder Praxisnetzen; bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.

  6. 6.

    Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Fortbildungszertifikate, bundeseinheitliche Fortbildungsnummer.

  7. 7.

    Bescheinigung zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, sowie Aktenzeichen berufsrechtlicher Ermittlungs- oder Klagverfahren, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens, § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

  8. 8.

    Einstufung der Sprachkenntnisse.

  9. 9.

    Anzahl, Berufsbezeichnung, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

  10. 10.

    Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nummer 6 sowie Anzeige des Versicherers nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245).

§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Für die Statistik erheben die Kammern von ihren Mitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen folgende Daten:

  1. 1.

    Ärztekammer:
    Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Weiterbildungsgebiet und gebietsspezifischer Schwerpunkt, in dem der Beruf ausgeübt wird, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, im Krankenhaus auch mit Leitungsfunktion oder zugleich in eigener Praxis, bei Behörden oder Körperschaften, im Sanitätsdienst der Bundeswehr, als Praxisassistenz, in sonstiger ärztlicher Tätigkeit oder ohne Tätigkeit, Orte der Berufsausübung, Approbation oder Berufserlaubnis bei ausländischer Staatsangehörigkeit.

  2. 2.

    Apothekerkammer:
    Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Tätigkeit in öffentlicher Apotheke oder Krankenhausapotheke, Orte der Berufsausübung.

  3. 3.

    Psychotherapeutenkammer:
    Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Orte der Berufsausübung.

  4. 4.

    Tierärztekammer:
    Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, in Verwaltung, Forschung, Lehre oder Industrie, Orte der Berufsausübung, Approbation oder Berufserlaubnis bei im Ausland erworbenen Abschlüssen.

  5. 5.

    Zahnärztekammer:
    Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Weiterbildungsgebiet oder gebietsspezifischem Schwerpunkt, in dem der Beruf ausgeübt wird, Orte der Berufsausübung.

Die Ärztekammer stellt die Zahlen der von ihr erteilten Weiterbildungsanerkennungen, untergliedert nach Geschlecht sowie Weiterbildungsgebiet und gebietsspezifischem Schwerpunkt fest; die Apothekerkammer ermittelt die kreisweise untergliederten Zahlen der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken in Schleswig-Holstein.

(4) Die Heilberufekammern dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 * verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

*)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)