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§ 71 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 5 – Berufung, Beschwerde

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 71 HBKG – Berufung, Beschwerde

(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.

(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts nach § 70 Abs. 1 Satz 2 steht den Beteiligten die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. § 148 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend.