Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 69 HBKG – Mündliche Verhandlung

(1) Entscheidet das Berufsgericht nicht nach § 68 oder ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden, wird von der oder dem Vorsitzenden ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

(2) Die mündliche Verhandlung findet auch statt, wenn die oder der Beschuldigte nicht erschienen ist, es sei denn, dass sie oder er rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zwingende Gründe für das Nichterscheinen geltend macht und Vertagung beantragt.