Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 68 HBKG – Einstellung ohne mündliche Verhandlung, Beschlussverfahren

(1) Liegen Einstellungsgründe vor, kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts das Verfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einstellen. Das Verfahren ist einzustellen, wenn

  1. 1.

    die Klage unzulässig ist,

  2. 2.

    der Vorwurf des Berufsvergehens offensichtlich unbegründet ist,

  3. 3.

    die oder der Beschuldigte

    1. a)

      verstorben ist,

    2. b)

      die Approbation durch rechtskräftigen Widerruf verloren hat,

    3. c)

      auf die Approbation unwiderruflich verzichtet hat oder

  4. 4.

    eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich erscheint.

Eine Einstellung nach Satz 2 Nr. 4 ist nur mit Zustimmung der Kammer, bei Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde nur mit deren Zustimmung zulässig.

(2) Bei leichteren Berufsvergehen kann die oder der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesen Fällen kann als berufsgerichtliche Maßnahme nur ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die oder der Beschuldigte ist vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt die Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 als nicht ergangen; sonst ist sie nicht mehr anfechtbar.