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§ 65 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 3 – Ermittlungsverfahren

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 65 HBKG – Ermittlungsverfahren

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer, den Sachverhalt zu ermitteln. Es bleibt dem Vorstand der Kammer unbenommen, vor einer Beauftragung nach Satz 1 Vorermittlungen durchzuführen und die Beauftragung von dem Ergebnis der Vorermittlungen abhängig zu machen. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer Beweise erheben, Zeuginnen und Zeugen vernehmen sowie Sachverständige beauftragen und von allen Behörden Auskunft oder Amtshilfe verlangen. Das Ermittlungsverfahren schließt mit einem Bericht der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers ab, der mit der Stellungnahme endet, ob hinreichender Tatverdacht besteht.

(2) Hält die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, ist der entsprechende Antrag bei dem Berufsgericht oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist, zu stellen. Die Regelungen der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Erscheinen richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Amtsgerichtsbezirk erforderlich, ist der Antrag bei dem Berufsgericht oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer ihren oder seinen Sitz hat, zu stellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand der Kammer das Verfahren mit Zustimmung des Kammermitglieds auch mit der Auflage einstellen, einen Geldbetrag bis zu 2.000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende Einrichtung zu zahlen.

(4) Jedes Kammermitglied kann bei dem Vorstand der Kammer ein Ermittlungsverfahren gegen sich selbst beantragen, wenn es hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

(5) Die Entschädigung der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers und der von ihr oder ihm für Geschäftsführungs- und Schreibarbeiten beschäftigten Personen bestimmen die Aufsichtsbehörden gemeinsam. Die erforderlichen persönlichen und sächlichen Kosten tragen die Kammern entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ermittlungsverfahren.