§ 63 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Organisation der Berufsgerichte
§ 63 HBKG – Beteiligte
Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die oder der Beschuldigte, die jeweilige Kammer und die jeweilige Aufsichtsbehörde.