§ 60 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Organisation der Berufsgerichte
§ 60 HBKG – Fortbestehen der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschuldigte nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wechselt.