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§ 60 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Organisation der Berufsgerichte

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 60 HBKG – Fortbestehen der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschuldigte nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wechselt.