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§ 58 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 58 HBKG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.
    der Verweis,
  2. 2.
    die Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  3. 3.
    die Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 17 Abs. 1) für die Dauer von bis zu 10 Jahren.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.