§ 58 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 58 HBKG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.der Verweis,
- 2.die Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
- 3.die Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 17 Abs. 1) für die Dauer von bis zu 10 Jahren.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.