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§ 57 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 57 HBKG – Vorrang anderer Verfahren

(1) Ist gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren oder die Verfahren nach § 65 können ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das Gleiche gilt, wenn in dem strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der oder des Beschuldigten liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Wird die oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer mit Strafe oder mit Bußgeld bewehrten Vorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(5) Ist die oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beschuldigte oder den Beschuldigten zur Erfüllung ihrer oder seiner Berufspflichten anzuhalten oder das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

(6) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(7) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 ist das Kammermitglied verpflichtet, die Kammer unverzüglich über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.