Gesetze

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§ 56 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 56 HBKG – Verjährung

Die Verfolgung eines Berufsvergehens verjährt in drei Jahren. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat; die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Mit der Entscheidung des Vorstandes nach § 65 Absatz 1 Satz 1 wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 57 Abs. 2 ruht die Verjährung bis zum Abschluss des anderen Verfahrens.