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§ 55 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 55 HBKG – Anwendungsbereich

(1) Kammermitglieder, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen (Berufsvergehen), unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften dieses Teils.

(2) Soweit die Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmen, sind auf das Ermittlungsverfahren und das berufsgerichtliche Verfahren das Landesdisziplinargesetz und, soweit dort nicht geregelt, die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.