§ 55 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 55 HBKG – Anwendungsbereich
(1) Kammermitglieder, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen (Berufsvergehen), unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften dieses Teils.
(2) Soweit die Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmen, sind auf das Ermittlungsverfahren und das berufsgerichtliche Verfahren das Landesdisziplinargesetz und, soweit dort nicht geregelt, die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.