§ 48 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Zahnärztliche Weiterbildung
§ 48 HBKG – Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Zahnärztekammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Zahnheilkunde,
- 2.
Operative Zahnheilkunde,
- 3.
Präventive Zahnheilkunde
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.