Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Zahnärztliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 48 HBKG – Zahnärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Zahnärztekammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Zahnheilkunde,

  2. 2.

    Operative Zahnheilkunde,

  3. 3.

    Präventive Zahnheilkunde

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.