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§ 45 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Tierärztliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 HBKG – Tierärztliche Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Tierärztekammer bestimmt Fachtierarzt-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Theoretische Veterinärmedizin,

  2. 2.

    Tierhaltung und Tiervermehrung,

  3. 3.

    Lebensmittel tierischer Herkunft,

  4. 4.

    Klinische Veterinärmedizin,

  5. 5.

    Methodisch-technische Veterinärmedizin,

  6. 6.

    Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Fachtierarztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(2) Mehrere Fachtierarztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn verwandte Fachtierarztbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Die Fachtierarztbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht zusammen mit der Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktizierende Tierärztin" oder "Praktizierender Tierarzt" darf nicht zusammen mit mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.

(3) Wer eine Fachtierarztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Bezeichnung führt.