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§ 43 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Apothekerliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 43 HBKG – Apothekerliche Weiterbildung

(1) Die apothekerliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. 1.

    die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel,

  2. 2.

    die Begutachtung der Arzneimittel sowie

  3. 3.

    die Information und Beratung über Arzneimittel.

Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel sowie Gifte, gefährliche und andere gesundheitsschädliche Stoffe, insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. 1.

    deren Begutachtung und Nachweis,

  2. 2.

    die notwendigen Maßnahmen, um die genannten Stoffe unschädlich zu machen, und

  3. 3.

    die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.

(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Apothekerkammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.