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§ 41 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 41 HBKG – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin (1)

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer unter Beachtung der Mindestanforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Wer einen Nachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 3 dieser Richtlinie erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Ärztekammer auf Antrag die Berechtigung, die Facharztbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Facharztbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert, ist anstelle der in Satz 1 genannten Facharztbezeichnung diese zu führen. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Ärztekammer rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Ausbildung gemäß Absatz 1 an, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass diese Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

(1) Red. Anm.:

Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund einer abgeschlossenen spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates berechtigt ist, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf diese weiterführen. Auf Antrag erteilt die Ärztekammer das Recht, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Das Nähere regelt die Ärztekammer durch Satzung. Die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" darf nicht neben der allgemeinärztlichen Gebietsbezeichnung geführt werden.