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§ 39 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 HBKG – Ärztliche Weiterbildung

(1) Die ärztliche Weiterbildung in den Gebieten, gebietsspezifischen Schwerpunkten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(2) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als drei Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.

(4) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 3 kann in der Weiterbildungsordnung bestimmt werden, dass die von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum abgeleistete Tätigkeit auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet wird. Gleiches gilt bei berufsübergreifenden Weiterbildungen, sofern eine der hierfür notwendigen Approbationen vor dem Beginn der Weiterbildung erteilt oder die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes festgestellt wurde. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Die Weiterbildung in den im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 aufgeführten Gebieten darf die dort festgelegte Mindestweiterbildungszeit nicht unterschreiten.