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§ 35 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 35 HBKG – Weiterbildungsordnung

(1) Unbeschadet des § 36 Absatz 2 erlassen die Kammern unter Beachtung der Richtlinie (EU) Nummer 958/2018 Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).

(2) In den Weiterbildungsordnungen ist insbesondere zu regeln

  1. 1.

    der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete oder gebietsspezifischen Schwerpunkte und berufliche Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 Absatz 1 beziehen,

  2. 2.

    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32 Absatz 3,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33 sowie den Unterabschnitten 2 bis 6, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 34 Absatz 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,

  4. 4.

    die Dauer und besonderen Anforderungen an Weiterbildungen nach § 44 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 2 Satz 2, insbesondere den Mindestumfang der Anleitung durch den Weiterbildenden,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung, die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie für den Widerruf der Ermächtigung oder Zulassung nach § 33 Absatz 3,

  6. 6.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 40 Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 zu stellen sind,

  7. 7.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 34, insbesondere die Anzahl der prüfenden Personen,

  8. 8.

    unbeschadet der §§ 34a und b die unter Berücksichtigung der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen, Ausgleichsmaßnahmen und das Anerkennungsverfahren,

  9. 9.

    die Dokumentation der Weiterbildung.

(3) (1) Unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb

  1. 1.

    zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder

  2. 2.

    von Fachkunden in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder gebietsspezifischen Schwerpunkten und beruflichen Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zum Führen dieser Befähigungsbezeichnungen.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 489) soll in § 35 Absatz 3 Satz 3 die Worte "zur Führung" durch die Worte "zum Führen" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 4 durchgeführt.