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§ 29 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 3 – Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 HBKG – Grundsatz

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in Praxen gebunden, außer bei

  1. 1.

    weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,

  2. 2.

    Tätigkeit in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),

  3. 3.

    Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,

  4. 4.

    Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen und öffentlichen Veterinärwesen,

  5. 5.

    weisungsgebundener Tätigkeit in einer tierärztlichen Klinik und

  6. 6.

    Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.

Kammermitglieder können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. 1.

    Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,

  2. 2.

    alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen gemäß Satz 2 sind,

  3. 3.

    die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,

  4. 4.

    mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,

  5. 5.

    ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,

  6. 6.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und

  7. 7.

    gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.