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§ 28 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 HBKG – Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Hauptsatzung kann nähere Bestimmungen über ihre oder seine Vertretung enthalten.

(2) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).