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§ 27 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 HBKG – Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Soweit mindestens eine Fraktion gebildet worden ist (§ 13 Absatz 2), ist diese bei der Bestimmung der Ausschussmitglieder zu berücksichtigen. Jede Fraktion bestimmt so viele Ausschussmitglieder, wie dies dem prozentualen Anteil der Fraktionsmitglieder an der Mitgliederzahl der Kammerversammlung entspricht. Wird der Ausschuss so nicht vollständig besetzt, werden die weiteren Mitglieder des Ausschusses durch Beschluss der Kammerversammlung bestimmt. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, die insbesondere vorsehen soll, dass den mit Hochschulangelegenheiten befassten Ausschüssen je eine Person der Hochschullehre angehört, die durch die betroffenen Fachbereiche der Universitäten in Kiel und Lübeck benannt wird, soweit dort eine Ausbildung zu den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen stattfindet. Eine angemessene Vertretung der Geschlechter ist in diesem Fall durch eine alternierende Benennung sicherzustellen, es sei denn, dass dies im begründeten Einzelfall nicht möglich ist. Im Übrigen ist bei der Besetzung der Ausschüsse § 23 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.