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§ 26 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 HBKG – Beschlüsse

(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können, sofern kein Mitglied widerspricht. Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann der Vorstand in dringlichen Angelegenheiten auch ohne Einverständnis aller Kammerversammlungsmitglieder Beschlussvorschläge im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung stellen.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.

(3) Beschlüsse, die allgemeine Berufsinteressen berühren, sind nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zu veröffentlichen.