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§ 15 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 2 – Aufbau und Aufgaben der Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 15 HBKG – Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die zu Beginn der Wahlzeit

  1. 1.

    nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16) und

  1. 2.

    in die Wählerliste eingetragen sind.