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§ 10 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 HBKG – Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben auf Grund einer Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten unbeschadet des Absatzes 2 Beiträge von den Kammermitgliedern.

(2) Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen können die Kammern auf Grund einer Satzung (Gebührensatzung) Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern. Dies gilt auch für die Kosten gemäß § 59 Abs. 6. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist entsprechend anzuwenden.