§ 9 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Zweiter Titel – Feuerwehrangehörige
§ 9 HBKG – Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
1Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein. 2Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen.