§ 66 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 66 HBKG – Gemeindefreie Grundstücke
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für gemeindefreie Grundstücke. 2Die untere Aufsichtsbehörde kann geeignete Regelungen über die Wahrnehmung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf gemeindefreien Grundstücken treffen.