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§ 63 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt → Dritter Titel – Kosten

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 63 HBKG – Feuerschutzsteuer

1Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), ist für Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu verwenden. 2Bis zu zehn vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes verwendet werden. 3Über die Mittel verfügt das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.