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§ 60 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt → Dritter Titel – Kosten

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 60 HBKG – Kostenpflicht

(1) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tragen die Gebietskörperschaften und die privaten Organisationen die Personalkosten und Sachkosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. 2Das Land beteiligt sich nach Maßgabe der Haushaltsansätze in angemessenem Umfang durch finanzielle oder sächliche Zuwendungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln und aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.

(2) 1Die den Gemeinden und Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten im Bereich des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe werden mit dem Finanzausgleich abgegolten. 2Entsprechendes gilt für die Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich des Katastrophenschutzes.

(3) 1Kosten der Landesfeuerwehrschule sind auch die Reisekosten, Tagegelder und der Ersatz des Verdienstausfalls der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer. 2Außerdem trägt das Land einen Teil der Kosten für die Teilnahme an den von dem für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(4) 1Die durch den Einsatz von Kräften des Bundes oder anderer Länder sowie der verbündeten Streitkräfte entstehenden Kosten trägt die Gebietskörperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde den Einsatz geleitet hat. 2Das Land trägt die Kosten für die Einsätze in anderen Ländern, sofern nicht von anderen Stellen die Einsatzkosten übernommen werden.

(5) Wird die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, so kann sie von der Gebietskörperschaft der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde Ersatz der durch die Übertragung ihrer Gebietskörperschaft verursachten Aufwendungen verlangen.

(6) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte können zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Betrieb einer Brandmeldeempfangszentrale entstehen, Benutzungsgebühren nach § 10 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), erheben. 2Gebührenpflichtig sind die auf die Brandmeldeempfangszentrale Aufgeschalteten, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.