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§ 59 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt → Zweiter Titel – Aufsicht

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 59 HBKG – Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. 2Bei der Aufsicht sind die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen zu beteiligen.

(2) 1Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt hat, unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde. 2Hinsichtlich der Wartung und Pflege ihrer mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.

(4) 1Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Weisungen im Einzelfall erteilen. 2Im Übrigen gelten für die Aufsicht im Katastrophenschutz die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung.