§ 58 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt → Zweiter Titel – Aufsicht
§ 58 HBKG – Aufsichtsbefugnisse im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
(1) Der Kreisausschuss zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor heran.
(2) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und des § 54 der Hessischen Landkreisordnung entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen.