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§ 58 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt → Zweiter Titel – Aufsicht

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 58 HBKG – Aufsichtsbefugnisse im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1) Der Kreisausschuss zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor heran.

(2) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und des § 54 der Hessischen Landkreisordnung entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen.