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§ 54 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt → Erster Titel – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 54 HBKG – Leitstellen

(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) bestimmt sich nach § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. 2Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unterstützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. 3Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden.

(2) 1Die Zentrale Leitstelle nimmt für den Katastrophenschutz die Aufgaben der Informations- und Kommunikationszentrale wahr. 2§ 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.