Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Technische Einsatzleitung und Führungsorganisation

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 43 HBKG – Führungsorganisation

(1) 1Die technische Einsatzleitung führt grundsätzlich die Einheiten und Einrichtungen bei Einsätzen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe. 2Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle.

(2) Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsassistentinnen und Führungsassistenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.

(3) 1Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. 2Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. 3Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. 4Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. 5Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken.

(4) 1Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt. 2Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. 3Er bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.

(5) 1Die Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. 2Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle als Informations- und Kommunikationszentrale.

(6) 1Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen als Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen. 2Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenabwehr erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.

(7) Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr beteiligten Einsatzkräfte einschließlich der nach § 28 mitwirkenden Einsatzkräfte der die Abwehrmaßnahmen leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt.