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§ 4 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 4 HBKG – Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

  1. 1.

    die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe, einschließlich der Warnung der Bevölkerung, zu beraten und zu unterstützen,

  2. 2.

    für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen,

  3. 3.

    die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu planen und zu fördern,

  4. 4.

    Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus aufzustellen und mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abzustimmen,

  5. 5.

    gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,

  6. 6.

    eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einschließlich einer Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen einzurichten und zu betreiben; zur Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall können sie sich der Warnmöglichkeiten nach § 34a bedienen.

(2) Die Brandschutzdienststellen der Landkreise nehmen die Aufgaben des Vorbeugenden und im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe wahr und sollen unter der Leitung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors stehen.

(3) Die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.