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§ 37 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Dritter Titel – Gesundheitswesen

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 37 HBKG – Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe und das ärztliche sowie tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden und auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen, falls sie ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer sowie die berufsständischen Vertretungen sorgen für die Fortbildung der im Abs. 1 genannten Personen und erteilen den Dienststellen die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.