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§ 34 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 34 HBKG – Feststellung des Katastrophenfalles

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebiets durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Katastrophenschutzbehörde den Eintritt des Katastrophenfalles ohne Beteiligung der obersten Katastrophenschutzbehörde feststellen; sie hat diese unverzüglich hierüber zu informieren. Im Fall einer aufwachsenden Lage, die die Ausrufung des Katastrophenfalles erforderlich machen könnte, ist die oberste Katastrophenschutzbehörde frühzeitig zu unterrichten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die obere Katastrophenschutzbehörde sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten.