§ 30 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 30 HBKG – Katastrophenschutzstab
1Der Katastrophenschutzstab unterstützt die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen. 2Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken.