Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 29 HBKG – Vorbereitende Maßnahmen
(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. 2Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
- 1.
Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Messzentrale,
- 2.
Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung,
- 3.
Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
- 4.
Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,
- 5.
Katastrophenschutzübungen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.