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§ 27 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Erster Titel – Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 27 HBKG – Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.

(3) 1Private Träger des Katastrophenschutzes sind Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 3, die im Katastrophenschutz mit Einheiten und Einrichtungen mitwirken und die zur Hilfeleistung bei Katastrophen allgemein geeignet sind. 2Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde, soweit die Eignung nicht bereits festgestellt oder nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gegeben ist. 3Dies sind namentlich der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste sowie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. 4Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf schriftlichen Antrag Träger anerkennen, wenn ein Bedarf besteht und der Träger geeignet ist. 5Sie hat vor der Anerkennung die Zustimmung des für Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums einzuholen. 6Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) 1Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet,

  1. 1.

    die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,

  2. 2.

    ihre Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und

  3. 3.

    die angeordneten Einsätze zu leisten.

2Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Einheiten und Einrichtungen des Bundes oder anderer Länder.