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§ 21 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Siebter Titel – Abwehrender Brandschutz und Allgemeine Hilfe

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 01.02.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 21 HBKG – Befugnisse der Gesamteinsatzleitung

(1) 1Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter (Gesamteinsatzleitung) veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. 2Hierbei sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. 3Die Gesamteinsatzleitung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von den Polizeibehörden oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. 4Sie hat die Befugnisse nach dem Vierten Abschnitt des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sicherungsmaßnahmen der Polizeibehörden oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Gesamteinsatzleitung angeordnet oder aufgehoben werden.