§ 20 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Siebter Titel – Abwehrender Brandschutz und Allgemeine Hilfe
§ 20 HBKG – Gesamteinsatzleitung
(1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt
- 1.
dem Gemeindevorstand,
- 2.
dem Kreisausschuss, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zur wirksamen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen die Gesamteinsatzleitung bestimmen oder sie übernehmen.